Verkaufs- und Lieferbedingungen

Beim Kauf auf nextgen-chems.com (eine Authentic Solutions Marke, folgend NGC genannt) stimmt der Käufer zu jederzeit den hier stehenden Bedingungen zu. Es gilt, wenn nicht anders rechtlich definiert, die hier aktuell vorzufindenden Bestimmungen.

Die Produkte von NextGen-Chems sind zum Zweck der Laborforschung und damit verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden, sofern nicht andere Angaben auf den Produktetiketten, in den Katalogen von NextGen-Chems bzw. in anderen, dem Besteller übergebenen Unterlagen enthalten sind. Insbesondere dürfen Produkte von NextGen-Chems nicht eingesetzt werden in der In-Vitro-Diagnostik, bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten, in medizinischen Vorrichtungen sowie in kosmetischen Erzeugnissen. Der Besteller ist verpflichtet, seine Kunden über diese Beschränkungen zu informieren, soweit sie anwendbar sind.

I. Geltung

  1. Soweit nicht anderweitig zwischen dem jeweiligen Endkunden oder Händler und Sigma-Aldrich in Schriftform vereinbart, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Käufe und Lieferungen an Endkunden und Händler, die keinen individuell vereinbarten Bestellervertrag mit Sigma-Aldrich unterzeichnet haben. Der Endkunde oder Händler, mit dem Sigma-Aldrich in Vertragsbeziehungen tritt, wird nachfolgend als der „Besteller“ bezeichnet.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Sigma-Aldrich hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Alle zusätzlichen oder abweichenden Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  4. Rechte, die den Parteien nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.

II. Produktangebot und Änderung des Angebots

  1. NGC hat das Recht jegliches Produktangebot von Zeit zu Zeit zu ergänzen, zu ändern oder einzustellen.

III. Art der Vertragsbeziehung

  1. Der Besteller kauft die Produkte von NGC  im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Soweit der Besteller die Produkte weiterverkauft, verkauft er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

IV. Wesentliche Pflichten des Bestellers

  1. bei allen Bestellungen von NGC Produkten richtige Informationen anzugeben, insbesondere vollständige Produktnummern, Optionen, Mengenangaben sowie besondere Anweisungen festzuhalten. Der Besteller haftet allein und vollumfänglich für falsche oder ungenaue Angaben, die er bei der Produktbestellung gemacht hat.
  2. NGC und seine verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger von sämtlichen Klagen, Verlusten, Ansprüchen, Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten) freizustellen und für diese zu entschädigen, die NGC als direkte Folge eines Anspruchs gegen NGC erleidet, der unmittelbar auf der Verletzung des Vertrags, einer Garantie, einer verschuldensunabhängigen Haftung oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruht und der durch die gegenwärtigen oder frühere Führungskräfte, Vertreter, Angestellten, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger des Bestellers, durch Kunden des Bestellers, durch Endkunden, durch Hilfspersonal (wie Frachtführer usw.) oder durch andere dritte Parteien geltend gemacht wurde, wenn und soweit ein solcher Anspruch im Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Bestellers oder anwendbarem Gesetzesrecht steht.
  3. NGC unverzüglich jegliche Verbesserung von NGC Technologie mitzuteilen, die der Besteller entwickelt hat (einschließlich jeglicher Verbesserung von Know-How, technischen Informationen, Computer Software und Hardware und ähnlichem) sowie NGC eine nicht-exklusive, vergütungsfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung und zum weltweiten Verkauf solcher Verbesserungen zu erteilen. Diese Regelung gewährt dem Besteller kein Recht (weder direkt noch indirekt) an NGC Technologie.
  4. Nach Maßgabe der in Abschnitt VI dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen niedergelegten Lieferkonditionen jegliche Steuern, Nebenleistungen, Abgaben, Verbrauchssteuern, Gebühren, Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Import, dem Transport, der Verwahrung, der Nutzung, dem Vertrieb oder dem Wiederverkauf, Werbung oder Marketing von NGC Produkten durch den Besteller anfallen oder hierzu in Bezug stehen.

V. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Bestellungen sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung durch NGC. Bis zur Auftragsbestätigung durch NGC, die entweder durch schriftliches Anerkenntnis oder durch Absendung der Produkte erfolgt, kommt kein Einzelvertrag zustande. Jegliche andere Regelung durch schriftliche Kommunikation des Bestellers oder durch andere Vereinbarungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Ware von NGC entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung in allen wesentlichen Belangen der Produktbeschreibung Analyseberichten, Analysezertifikaten, technischen Datenblättern oder anderen aktuellen Produktdokumentationen, die von NGC speziell für die jeweiligen Produkte auf der Webseite von NGC veröffentlicht werden oder die NGC bei Lieferung der Produkte beifügt.
  3. Bestellungen sind für NGC unverbindlich bis NGC sie schriftlich bestätigt oder die bestellten Produkte versendet. Der Besteller ist an seine Bestellung für zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, dass die Bestellung gegenüber NGC vorher schriftlich zurückgezogen wird, wobei der Besteller eine Bestellung nicht zurücknehmen kann, wenn NGC die Produkte bereits versendet hat. Sämtliche Einkaufsbestellungen stehen unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Produkte. Das Schweigen von NGC auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in Schriftform erteilt.
  4. Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Besteller aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller aufgrund von Umständen, die NGC nicht zu vertreten hat, storniert, hat der Besteller NGC sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Aufhebung oder Stornierung der Bestellung entstanden sind.

VII. Lieferzeit

  1. Lieferfristen und -termine gelten wie in der Auftragsbestätigung durch NGC angegeben. Lieferfristen und -termine sind annährend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die tatsächliche Lieferung kann von der angegebenen Lieferfrist bis zu 10 Tagen abweichen.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch NGC (oder der Annahme der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wird), jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder NGC die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
  4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt, nachdem er NGC über die Verspätung unterrichtet hat und eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist, während der NGC die ansonsten als verspätet anzusehende Lieferung erbringen kann. Für etwaige Schäden des Bestellers wegen Lieferverzug haftet NGC gemäß der Abschnitt XIV dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

VIII. Preise und Zahlung

  1. Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Preise vereinbart worden sind oder schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, kauft der Besteller die Produkte zu dem Listenpreis von NGC, der an dem Tag der Auftragsbestätigung (oder an dem Tag der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wurde) entsprechend der Ausweisung auf NGCs Website auf www.nextgen-chems.com gilt. NGC ist jederzeit zur Änderung seiner Listenpreise berechtigt, ohne dies dem Besteller im Voraus schriftlich anzuzeigen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über Teillieferungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem NGC über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 29 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  3. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt, ausstehend und unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  4. NGC ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
  5. Alle Preisangaben sind netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu verstehen.
  6. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zoll, Prüf- und Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen NGC und dem Besteller zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Besteller zu entrichten. NGC trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern, Kosten und Gebühren hinzuweisen.

IX. Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Besteller

  1. Die Produkte von NGC sind zum Zweck der Laborforschung und damit verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden, sofern nicht andere Angaben auf den Produktetiketten, in den Katalogen von NGC bzw. in anderen, dem Besteller übergebenen Unterlagen enthalten sind. Insbesondere dürfen Produkte von NGC nicht eingesetzt werden in der In-Vitro-Diagnostik, bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten, in medizinischen Vorrichtungen sowie in kosmetischen Erzeugnissen. Der Besteller ist verpflichtet, seine Kunden über diese Beschränkungen zu informieren, soweit sie anwendbar sind.
  2. NGC prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit in Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Vorrichtungen, Kosmetika sowie für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den durch NGC übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Der Besteller bestätigt, dass er seine Kunden verpflichten wird, die von NGC bezogenen Erzeugnisse und/oder mit Hilfe der von NGC bezogenen Erzeugnisse hergestellten Materialien ordnungsgemäß zu testen, einzusetzen und zu vertreiben. Es ist Aufgabe des Bestellers, seine Kunden zu verpflichten, bestehende Risiken und Gefahren zu überprüfen und alle weiteren, gegebenenfalls erforderlichen Forschungsarbeiten durchzuführen, um sich bezüglich der Gefahren zu informieren, die sich aus dem Einsatz der von NGC bezogenen Erzeugnisse ergeben können. Der Besteller hat auch seine Lieferanten und deren Hilfspersonal (wie Transportarbeiter etc.) bezüglich der mit der Lagerung, dem Einsatz oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren zu warnen.
  3. Die Erzeugnisse von NGC fallen gegebenenfalls unter die Chemikalien-Verbotsverordnung, die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen bei der Lagerung, Handhabung und Verwendung der von NGC erworbenen Substanzen ist der Besteller selbst verantwortlich.
  4. Wenn der Besteller die Produkte weiterverkauft, unternimmt der Besteller alle angemessenen Maßnahmen, seine Kunden über den angemessenen Gebrauch der Produkte von NGC zu informieren (z.B. in Katalogen, der Webseite und oder in Verkaufs- und Lieferbedingungen), insbesondere darüber, dass die Produkte nur zum Zwecke der Laborforschung bestimmt sind. Der Besteller unternimmt alle angemessenen Maßnahmen, seine Kunden darüber zu informieren, dass sie angehalten sind, die Identität und Qualität der Produkte zu überprüfen, sofern diese umgepackt, umdeklariert oder als Grundlage zur Herstellung anderer Materialien oder Komponenten genutzt werden sollen (insbesondere bei beabsichtigter menschlichen, tierärtzlichen und diagnostischen Nutzung oder Nutzung im Haushalt).
  5. Begleitdokumente wie durch Endkunden abzugebende Erklärungen oder Lizenzen, die gesetzlich oder regulatorisch erforderlich sind oder von NGC angefordert werden, sind vom Besteller einzubehalten und NGC auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat NGC umgehend zu kontaktieren, falls weitere Information für die sichere Lagerung, Handhabung und Verwendung oder den Transport der Produkte erforderlich sind.

X. Informationspflicht

  1. Der Besteller hat NGC unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von NGC erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Besteller ist gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige Unfälle in vollem Umfange mit NGC zusammenzuarbeiten. Er hat NGC sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu stellen, die durch den Besteller abgegeben, von ihm durchgeführt wurden oder die dem Besteller durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe dieser Informationen an NGC sowie die Prüfung von Informationen über Zwischenfälle durch NGC begründet keine Haftung von NGC für diese Unfälle oder Zwischenfälle.
  2. Wenn und soweit der Besteller die Produkte weiter verkauft, muss er sicherstellen, dass seine eigenen Kunden die Informationspflichten, die in Abschnitt X Absatz 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen dargestellt sind, erfüllen.

XI. Mängelrechte

  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und NGC Mängel unverzüglich, spätestens eine (1)Tag nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel, welche nicht durch eine sofortige Untersuchung erkennbar sind, müssen NGC unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel schriftlich zu beschreiben und mit Fotos ggf. Videos zu beweisen und zu beschreiben.
  2. Mängel sind ausschließlich wie folgt definiert:
    1. Fehlende Ware, also ein komplett nicht erfüllter Lieferposten.
    2. Mangel an Ware, also eine Unterlieferung der nach Lieferposten bestellten Menge des gewünschten und bezahlten Gewichts.
    3. Falsche Ware, also eine inkorrekte Lieferung des nach Lieferposten bestellten Stoffes, ungeachtet des Gewichts.
    4. Ein Mangel an Ware kann nur bei mindestens +/- 0.25 Abweichung vorliegen, also 25 % in jedweder Richtung bis 2000mg, +/- 0.15 bis 5000mg und +/- 0.1 ab 5001mg.
    5. Ein Ersatzanspruch kann nur nach erfolgreicher Gegenprüfung der von NGC angefertigten Liefernachweisen erfolgen – NGC behält sich das Recht vor, von jeder Lieferung vor Verpacken diese mit einem Lichtbildnachweis festzuhalten und die Daten und Produkte so für 48 Monate zu speichern – NGC behält sich das Recht vor, einen geforderten Anspruch auf Nacherfüllung abzulehnen, sollten die Anschuldigungen des Bestellers sich nicht mit den Aufzeichnungen decken.
    6. Waagen sind ungenau. Insbesondere kostengünstige Amazon-Waagen mit 0.001 Angaben – wer 0.9g wiegt, wird zu 99.99 % Wahrscheinlichkeit 1.05g geliefert bekommen haben. Schaltet euer Gehirn ein.
    7. Wir haben das Recht, Betrüger und Falschanschuldigungen entsprechend zu ahnden oder juristisch dagegen vorzugehen
  3. Bei Mängeln der Ware ist NGC nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind von NGC zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
  4. Sofern NGC zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller vom Einzelvertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die NGC zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, oder von NGC zu vertreten ist.
  5. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten in Deutschland verletzt, wird NGC nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt NGC dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Einzelvertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch NGC ein Recht zum Rücktritt vom Einzelver-trag zu.
  6. Die in Ziffer 5 dieses Abschnitts XI dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn,
    1. der Besteller NGC unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten unterrichtet,
    2. der Besteller NGC in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. NGC die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gemäß Ziffer 5 dieses Abschnitts XI ermöglicht,
    3. NGC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
    4. der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
    5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  7. Soweit nicht in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen etwas anderes geregelt ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers zwei (2) Wochen. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Stellungnahme von NGC zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von NGC in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XII. Haftung von NGC

  1. NGC und andere Marken von Authentic Solutions, sowie der Betreiber und Partner von Authentic Solutions e. U., tragen keine Haftung. Der Kunde übernimmt die volle Haftung für Schäden an Körper und Objekten, für Verletzung der Vorsorgepflicht und Verletzung der Handhabungsrichtlinien. Der Kunde kann NGC keine Haftungsansprüche rechtlich geltend machen.
  2. NGC haftet nicht für den Missbrauch oder die falsche Handhabung, selbst bei Kenntnissnahme, seiner Kunden. Der Partner-Discord (Community-Server unabhängig geleitet) dient als anonyme Schutzzone. NGC wird NICHT Daten, Informationen oder anderes von hier nutzen, weiterreichen oder versuchen, hierraus Rückschlüsse zu ziehen.
  3. NGC gibt weder ausdrücklich noch stillschweigend Garantien im Sinne des § 443 BGB, einschließlich Garantien im Hinblick auf die allgemeine Gebrauchstauglichkeit und Handelsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck, in Bezug auf die Produkte ab. Solche Garantien sind ausgeschlossen. Im Fall des Weiterverkaufs der Produkte durch den Besteller wird die Haftung von NGC durch Garantien, die der Besteller selbst im Hinblick auf die Produkte abgibt, nicht erweitert oder anderweitig geändert.

XIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die NGC aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von NGC. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Produkte sorgfältig abgrenzbar und getrennt von anderen vom Besteller gelagerten Waren aufzubewahren.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von NGC gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller NGC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von NGC zu informieren und an den von NGC zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingeleiteten Maßnahmen mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an NGC ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. NGC nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an NGC abgetretenen Forderungen treuhänderisch für NGC im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an NGC abzuführen. NGC kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NGC nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann NGC die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Außerdem kann NGC nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen hat der Besteller NGC oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für NGC vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, NGC nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt NGC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  6. NGC ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von NGC aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert der Forderungen auszugehen.
  7. NGC behält sich das Recht vor, erforderliche Eintragungen im jeweiligen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller NGC hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um NGC unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  8. Die Regelungen in Abschnitt X dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (Gefahrübergang) blieben von den Regelungen dieses Abschnitts XIII (Eigentumsvorbehalt) unberührt.

Widerruf und Rücksendungsbestimmungen / Verzicht

Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Besteller aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller aufgrund von Umständen, die NGC nicht zu vertreten hat, storniert, hat der Besteller NGC sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Aufhebung oder Stornierung der Bestellung entstanden sind.

Bestellungen sind für NGC unverbindlich bis NGC sie schriftlich bestätigt oder die bestellten Ware versendet. Der Vertragshändler ist an seine Bestellung für vier (4) Wochen gebunden, es sei denn, dass die Bestellung gegenüber NGC vorher schriftlich widerrufen wird, wobei der Vertragshändler eine Bestellung nicht widerrufen kann, wenn NGC die Ware bereits versendet hat. Sämtliche Bestellungen stehen unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Ware. Das Schweigen von NGC auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Vertragshändlers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in Schriftform erteilt.

Anmerkung Max: BGB lesen, nicht Überschriften-Zitate-klopfend mich anpöbeln. Und drüber nachdenken, was passiert mit Waren, die zurückgehen. Diese müssen vernichtet werden, da niemand bereits versendete, vielleicht sogar geöffnete Ware haben will. Ich bin auch nicht Amazon, sondern ich mache das alles alleine. Also bisschen Anstand und Respekt, denn das erwartet Ihr, zurecht, auch von mir.